Constitution: German

INTERNATIONAL ASSOCIATION FOR ANALYTICAL PSYCHOLOGY

INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR ANALYTISCHE PSYCHOLOGIE

ASSOCIATION INTERNATIONALE DE PSYCHOLOGIE ANALYTIQUE

ASSOCIAZIONE INTERNAZIONALE DI PSICOLOGIA ANALITICA

ASOCIACION INTERNACIONAL DE PSICOLOGIA ANALITICA

__________________________________________________________________________

S T A T U T E N

Inhalt

I. Name, Sitz, Sprache

Art. 1 Ingress

Art. 2 Name

Art. 3 Sitz

Art. 4 Sprache

II. Ziele der Gesellschaft

Art. 5 Ziele der Gesellschaft

Art. 5a Ethik

Art. 5b Kongresse

III. Mitgliedschaft

Art. 6 Kategorien

Art. 7 Aufnahme

Art. 8 Beendigung

Art. 9 Rechte und Pflichten

Art. 10 Mitgliederbeiträge

Art. 11 Haftung

IV. Ausbildungsförderung

Art. 12 Developing Groups

V. Organisation

Art. 13 Organe

A. Delegiertenversammlung

Art. 14 Zusammensetzung/Organisation/Stellvertretung

Art. 15 Funktionen und Kompetenzen

Art. 16 Einberufung/Traktandenliste

Art. 17 Abstimmungsverfahren

B. Vorstand

Art. 18 Zusammensetzung

Art. 19 Wählbarkeit

Art. 20 Wahlverfahren

Art. 21 Funktionen und Kompetenzen

C. Ethikkomitee

Art. 22 Zusammensetzung/Ernennung

Art. 23 Funktionen und Kompetenzen

D. Quästor

Art. 24 Wahl

Art. 25 Funktionen

F. Rat der Gesellschaften

Art. 26 Zusammensetzung/Organisation

Art. 27 Funktionen

VI. Statutenänderungen

Art. 28

VII. Auflösung und Liquidation

Art. 29

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 30 Fristen

Art. 31 Zwingendes Recht

Art. 32 Inkraftsetzung

I. Name, Sitz, Sprache

Art. 1 Ingress

1Analytische Psychologie ist der Begriff, mit dem die tiefenpsychologische Richtung bezeichnet wird, welche im Werk von Professor C.G. Jung (1875 – 1961) aus Zürich ihren Ursprung hat.

Art. 2 Name

1Unter dem Namen Internationale Gesellschaft für Analytische Psychologie (IGAP) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).

Art. 3 Sitz

1Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Zürich.

Art. 4 Sprache

1Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Rechtsverbindlich sind nur die Statuten in englischer und deutscher Sprache; im Zweifelsfall gilt der englische Wortlaut.

 

II. Ziele der Gesellschaft

Art. 5 Ziele der Gesellschaft

1Die Gesellschaft ist eine internationale Organisation von Gruppenmitgliedern und Einzelmitgliedern, die sich praktisch auf dem Gebiet der Analytischen Psychologie betätigen. Ihre Ziele sind:

1. Förderung des Studiums der Analytischen Psychologie

2. Verbreitung des Wissens über Analytische Psychologie

3. Forderung eines hohen Standards in Ausbildung, Praxis und ethischem Verhalten.

4. Durchführen von Kongressen

2Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele unter angemessener Beachtung des autonomen Status und der beruflichen Interessen ihrer Gruppenmitglieder und Einzelmitglieder.

3Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich, die in diesen Statuten festgelegten Bestimmungen zu befolgen, was jede Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Religion, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit Aktivitäten von Berufsgesellschaften, Ausbildungsprogrammen und öffentlichen Veranstaltungen untersagt.

Art. 5a Ethik

1Alle Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich zu hohen Standards im ethischen Verhalten.

2Die Gruppenmitglieder sind verpflichtet, einen eigenen, genehmigten Ethikkodex zu erlassen oder das ethische Verhalten ihrer Mitglieder nach den Richtlinien für Minimalanforderungen in den Ethikkodices der Gruppenmitglieder der IGAP zu beurteilen.

3Einzelmitglieder unterstehen dem Ethikkodex für Einzelmitglieder der IGAP.

4 Siehe auch Artikel 22 und 23.

Art. 5b Kongresse

1Kongresse sollen, wenn möglich, in regelmässigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren stattfinden. Die Delegiertenversammlung entscheidet über Zeit und Ort des Kongresses. Wo das mîglich ist, soll eine Gruppe angefragt werden, die Organisation und die praktische Durchführung des Kongresses zu übernehmen. Das Programm wird vom Vorstand zusammengestellt.

2Die Kosten der Organisation Internationaler Kongresse gemäss Art. 5.1.4 werden von der IGAP getragen; allfällige Einnamenüberschüsse nach Abzug aller Unkosten gehen an die IGAP, die auch allfällige im Zusammenhang mit einem Kongress entstandene Verluste trägt.

 

III. Mitgliedschaft

Art. 6 Kategorien

1Es gibt vier Kategorien der Mitgliedschaft:

1. Gruppenmitglieder (ohne Ausbildnerstatus)

2. Gruppenmitglieder (mit Ausbildnerstatus)

3. Einzelmitglieder

4. Ehrenmitglieder

2Ein Gruppenmitglied ist eine Gesellschaft von Analytikern und Analytikerinnen, welche als Gruppe in die IGAP aufgenommen wurde. Durch Annahme der Bewerbung werden die einzelnen Mitglieder der Gruppe, sowohl die derzeitigen als auch die künftigen, sofern sie beruflich und analytisch qualifiziert sind, zu Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft.

3Ein Einzelmitglied ist eine Analytiker oder eine Analytikerin, der oder die in die IGAP aufgenommen wurde, ohne Mitglied eines Gruppenmitglieds zu sein. Die Einzelmitgliedschaft ist auf Orte beschränkt, wo nicht genügend Analytiker und Analytikerinnen zur Bildung einer Gruppe vorhanden sind, und sie kann nur in besonderen Fällen zu anderen Bedingungen gewährt werden.

Art. 7 Aufnahme

1Die Wahl der Mitglieder erfolgt mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder mit Vollmacht vertreten Delegierten an der Delegiertenversammlung.

2Es gelten folgende, nicht abschliessende Anforderungen für die verschiedenen Mitgliederkategorien:

a. Gruppenmitglieder (ohne Ausbildnerstatus)

– Mindestens 6 Mitglieder von gutem Ruf in der Gesellschaft, mit Wohnort am Sitz des Gesuchstellers

– Akademische oder gleichwertige Qualifizierung dieser Mitglieder, analytische Ausbildung, Berufsstatus

– Nennung aller vergangenen, gegenwärtigen und zurückgewiesenen Mitgliedschaften bei einem andern Gruppenmitglied der IGAP

– Nachweis der Fähigkeit, das ethische Verhalten seiner Mitglieder sicherzustellen

– Nachweis, dass die Stimmrechte der einzelnen Mitglieder auf das um Aufnahme ersuchende Gruppenmitglied übertragen wurden

– Gruppenmitglieder und Einzelmitglieder im gleichen Land sollen eine schriftliche Stellungnahme zum Gesuch abgeben können

b. Gruppenmitglieder (mit Ausbildnerstatus)

– Mindestens zehn Mitglieder von gutem Ruf in der Gesellschaft, mit Wohnort am Sitz des Gesuchstellers, sechs von ihnen haben mindestens 5 Jahre analytische Erfahrung seit ihrer Qualifizierung als Analytiker

– Akademische oder gleichwertige Qualifizierung dieser Mitglieder, analytische Ausbildung, Berufsstatus

– Nennung aller vergangenen, gegenwärtigen und zurückgewiesenen Mitgliedschaften bei einem andern Gruppenmitglied der IGAP

– Nachweis der Fähigkeit, das ethische Verhalten seiner Mitglieder und Ausbildungskandidaten sicherzustellen

– Nachweis, dass die Stimmrechte der einzelnen Mitglieder auf das um Aufnahme ersuchende Gruppenmitglied übertragen wurden

– Nachweis der Fähigkeit, mit seinen Mitgliedern ein Ausbildungsprogramm aufstellen zu können

– Gruppenmitglieder und Einzelmitglieder im gleichen Land sollen eine schriftliche Stellungnahme zum Gesuch abgeben können.

c. Einzelmitglieder

– Akademische oder gleichwertige Qualifizierung, analytische Ausbildung, Berufsstatus

– Nennung aller vergangenen, gegenwärtigen und zurückgewiesenen Mitgliedschaften bei einem andern Gruppenmitglied der IGAP.

– Zustimmung zum Ethikkodex der IGAP und zu den Entscheiden der Gesellschaft die ethischen Regeln für Einzelmitglieder betreffend

– Eine Abklärung, dass vom Gesuchsteller nicht in vertretbarer Art erwartet werden kann, Mitglied eines Gruppenmitglieds zu werden

d. Ehrenmitglieder

– Jede Person innerhalb oder ausserhalb der Gesellschaft

– Um dieser hohen Ehre würdig zu sein, sollte eine Person einen Leistungsausweis vorlegen mit originären wissenschaftlichen Arbeiten und/oder mit herausragenden beruflichen Beiträgen, internationaler Anerkennung, persönlichem Verdienst, langen und angesehenen Tätigkeiten im Jungschen Umfeld und nachgewiesener Integrität.

3Die Ausführungsbestimmungen für die Aufnahme aller Kategorien der Mitgliedschaft legt der Vorstand im Rahmen der Statuten fest. Für Einzelmitglieder beurteilt der Vorstand das Aufnahmegesuch des Bewerbers oder der Bewerberin gemäss den von ihm aufgestellten Bewertungskriterien und Verfahrensregeln und entscheidet, ob der Bewerber oder die Bewerberin die Bedingungen zur Aufnahme in die IGAP erfüllt. Der Vorstand wird den Delegierten an der nächstfolgenden Delegiertenversammlung eine Empfehlung über die Aufnahme des Bewerbers oder der Bewerberin als Einzelmitglied abgeben. Die Aufnahme erfolgt bei Zustimmung von mindestens 2/3 der Delegiertenstimmen.

4Der Vorstand hat gemäss seinen Ausführungsbestimmungen das Recht, einer Person, die sich um Einzelmitgliedschaft bewirbt, provisorische Anerkennung (nicht Mitgliedschaft) zu geben. Eine solche Anerkennung bringt das Recht mit sich, Kongresse nach Bezahlung der Kongressgebühren zu besuchen, jedoch nicht das Recht, an Geschäftssitzungen teilzunehmen. Über die Bewerbung zur Aufnahme muss an der nächsten Delegiertenversammlung abgestimmt werden.

5Analytische Ausbildung wird definiert mit einem Minimum von 240 Stunden persönlicher Analyse und 100 Stunden Supervision.

Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft und Wechsel der Kategorie der Mitgliedschaft

1Beendigung der Gruppenmitgliedschaft:

1. Bei Auflösung

2. Durch Rücktritt, der am Ende des geltenden Jahres in Kraft tritt und mindestens acht Wochen vor diesem Termin eingereicht werden muss

3. Nach Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Delegierten

2Beendigung der Einzelmitgliedschaft:

1. Durch Tod

2. Durch Rücktritt

3. Bei Nichtzahlen der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 10

4. Durch Beschluss des Ethikkomitees

5. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Delegierten

3Beendigung der Ehrenmitgliedschaft von Nicht-Analytikern oder Nicht-Analytikerinnen:

1. Durch Tod

2. Durch Rücktritt

3. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Delegierten

4Das Exekutivkomitee ist berechtigt, ein Gruppenmitglied oder ein Einzelmitglied zu suspendieren; über die Aufhebung der Mitgliedschaft ist an der nächst folgenden Delegiertenversammlung zu entscheiden.

5Falls ein Gruppenmitglied mit Ausbildnerstatus die besonderen Anforderungen gemäss Art. 7, Abs. 2, Buchst.b) nicht mehr erfüllt, hat der Vorstand das Recht, die Kategorie der Mitgliedschaft zu Gruppenmitglied ohne Ausbildnerstatus zu ändern. Der Vorstand wird diesen Entscheid nach einem besonderen Verfahren treffen, das in seinen Ausführungsbestimmungen festgelegt ist. Der Entscheid muss von der Delegiertenversammlung bestätigt werden. Das Gruppenmitglied hat die Möglichkeit an die Delegiertenversammlung zu appellieren..

6Die Ausführungsbestimmungen fur die Beendigung der Mitgliedschaft werden vom Vorstand erlassen.

Art. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1Rechte der

a. Gruppenmitglieder ohne Ausbildnerstatus::

– An allen Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen, ausser den Vorstands- und Komiteesitzungen

– Die Publikationen der Gesellschaft zu bekommen

– Mit allen Analytikerinnen und Analytikern im Mitgliederverzeichnis der Gesellschaft aufgeführt zu sein

– Die verschiedenen Komitees der Gesellschaft zu konsultieren

– Stimmrechte gemäss Art. 14

b. Gruppenmitglieder mit Ausbildnerstatus:

– Alle Rechte der Gruppenmitglieder ohne Ausbildnerstatus, sowie

– im Mitgliederverzeichnis der Gesellschaft mit allen ihren Analytikerinnen und Analytikern als Gesellschaft mit Ausbildnerstatus aufgeführt zu sein.

– Ermächtigung, neue Analytikerinnen und Analytiker auszubilden

c. Einzelmitglieder:

– An allen Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen, ausser den Vorstands- und Komiteesitzungen

– Die Publikationen der Gesellschaft zu bekommen

– Im Mitgliederverzeichnis der Gesellschaft aufgeführt zu sein

– Die verschiedenen Komitees der Gesellschaft zu konsultieren

– Stimmrechte gemäss Art. 14

d. Ehrenmitglieder:

– An allen Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen, ausser den Vorstands- und Komiteesitzungen

– Die Publikationen der Gesellschaft zu erhalten

– Im Mitgliederverzeichnis der Gesellschaft aufgeführt zu sein

– Die verschiedenen Komitees der Gesellschaft zu konsultieren

– Kein Stimmrecht

2Pflichten der

a. Gruppenmitglieder ohne Ausbildnerstatus:

– Mitglieder sind durch die Statuten und Ausführungsbestimmungen der Gesellschaft gebunden

– Die Entscheide der Gesellschaft bezüglich Ethik gemäss Art. 5a und Art. 23 zu akzeptieren

– Hohe Standards in der Praxis aufrecht zu halten

– Jahresbeiträge zu bezahlen, deren Höhe von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.

b. Gruppenmitglieder mit Ausbildnerstatus:

– Alle Pflichten der Gruppenmitglieder ohne Ausbildnerstatus

– Hohe Standards in der Ausbildung aufrecht zu halten

c. Einzelmitglieder

– Alle Pflichten der Gruppenmitglieder ohne Ausbildnerstatus

d. Ehrenmitglieder:

– Hohe Standards im professionellen Handeln einzuhalten übereinstimmend mit den Zielen der Gesellschaft

Art. 10 Mitgliederbeiträge

1Die Gruppenmitglieder schulden der IGfAP die vereinbarten Mitgliederbeiträge pro Person, multipliziert mit der Zahl der Analytiker und Analytikerinnen, welche dem Gruppenmitglied angehören und über Stimmrecht verfügen, jeweils per 1. Januar des entsprechenden Jahres ihrer Mitgliedschaft. Die Einzelmitglieder bezahlen ihren Jahresbeitrag direkt an den Quästor oder an die Quästorin der Gesellschaft. Erfolgt die Zahlung des Mitgliederbeitrages nach dem 1. Juli des entsprechenden Jahres der Mitgliedschaft, ist für die verspätete Zahlung ein Zuschlag von CHF 20.- pro Person zu entrichten.

2Einzelmitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, werden nach einem Jahr als ausgetreten betrachtet. Nach Bezahlung aller ausstehenden Mitgliederbeiträge können sie als Mitglieder wieder aufgenommen werden.

3Ehrenmitglieder und Mitglieder über 75 Jahre bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

Art. 11 Haftung

1Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem Vermögen. Kein Mitglied haftet für Schulden oder Verpflichtungen, die die Gesellschaft eingegangen ist.

 

IV. Ausbildungsfîrderung

Art. 12 “Developing Groups”

1“Developing Groups” sind Gruppierungen von natürlichen Personen in Gebieten, in denen kein IGAP Gruppenmitglied existiert.

2Die Ausführgungsbestimmungen zur Anerkennung von “Developing Groups” werden vom Vorstand erlassen.

 

V. Organisation

Art. 13 Organe

1Die Organe der IGAP sind:

A Delegiertenversammlung

B Vorstand

C Ethikkomitee

D Quästor

E Rat der Gesellschaften

A. Delegiertenversammlung

Art. 14 Zusammensetzung / Organisation / Stellvertretung

1Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie wird alle drei Jahre zur Zeit des Kongresses zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.

2Gruppenmitglieder sind in der Delegiertenversammlung gemäss folgender Formel vertreten:

Ein Delegierter oder eine Delegierte für bis zu zehn Mitglieder, welche ihre Stimmrechte in der IGAP durch das entsprechende Gruppenmitglied ausüben, zwei Delegierte für bis zu 20 Mitglieder, usw. Ein Gruppenmitglied soll jedoch nicht mehr als 25 % aller Stimmen in der Delegiertenversammlung vertreten.

3Einzelmitglieder werden als eine Gruppe behandelt; sie wählen unter sich die Delegierten, die sie vertreten, nach der gleichen Formel, wie sie für andere Gruppenmitglieder festgelegt ist.

4Die Anzahl der Delegierten wird nach der Zahl der am 1. Januar des Jahres der Delegiertenversammlung registrierten Mitglieder bestimmt. Nicht weniger als einen Monat vor der Delegiertenversammlung geben die Präsidenten und Präsidentinnen der Gruppenmitglieder dem/der Vorsitzenden der Delegiertenversammlung schriftlich und unterzeichnet die Namen der Delegierten und allfälligen Stellvertretern bekannt. Die Listen der Delegierten können bis zu einem Tag vor der Delegiertenversammlung geändert werden, vorausgesetzt dass der /die Vorsitzende der Delegiertenversammlung davon in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 15 Funktionen und Kompetenzen

1Die Delegiertenversammlung ist zuständig:

1. Die Statuten zu ändern

2. Bestimmungen für allgemeine Regeln oder Delegationen an den Vorstand festzulegen

3. Beschlüsse zu den traktandierten Geschäften zu fassen (siehe Art. 16.4)

4. Den Präsidenten/die Präsidentin zu wählen

5. Den designierten Präsidenten oder die designierte Präsidentin, die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen, weitere Vertreter der Gruppenmitglieder als Mitglieder des Vorstands und den Quästor oder die Quästorin zu wählen

6. Den Bericht des Präsidenten oder der Präsidentin zu genehmigen

7. Kenntnis zu nehmen vom Bericht des Quästors oder der Quästorin

8. Die Jahresrechnung zu genehmigen und den Mitgliedern des Vorstands Décharge zu erteilen

9. Änderungen der Mitgliederbeiträge festzulegen

10. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Beendigung von Mitgliedschaften zu entscheiden

11. Über den Ort des nächsten Kongresses zu entscheiden

12. Über Geschäfte zu diskutieren, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen

13. Die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren

Art. 16 Einberufung/Traktandenliste

1Die ordentliche Delegiertenversammlung findet während des Kongresses statt.

2Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können zu jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden, falls dies mindestens ein Fünftel aller Delegierten, die mindestens zwei Gruppenmitglieder vertreten, verlangen und die Gründe für die Einberufung der Versammlung ausdrücklich angeben. Die Anzahl der Delegierten wird nach der Zahl der am 1. Januar des Jahres der Delegiertenversammlung registrierten Mitglieder bestimmt.

3Anträge für Änderungen der Statuten müssen mindestens 9 Monate vor der Delegiertenversammlung beim Präsidenten oder der Präsidentin eingereicht werden.

4Nicht-statutarische Traktanden: Ein Gruppenmitglied oder ein Delegierter/eine Delegierte haben das Recht, Traktanden einzubringen und zu bestimmen, ob diese nur diskutiert oder auch darüber abgestimmt werden soll. Traktanden, über die abgestimmt wird, müssen mindestens 4 Monate vor der Delegiertenversammlung beim Präsidenten oder der Präsidentin eingereicht werden. Traktanden, über die nicht abgestimmt wird, können jederzeit eingebracht werden.

5Die Agenda für die Delegiertenversammlung wird vom Exekutivkomitee entsprechend Art. 16 formuliert. Beschlüsse können nur zu traktandierten Geschäften getroffen werden.

6Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin im Auftrag des Vorstands mindestens 3 Monate vor der Versammlung.

Art. 17 Abstimmungs- und Wahlverfahren

1Das Quorum ist ein Quorum der Präsenz; dieses wird erstmals zu Beginn der Delegiertenversammlung bestimmt als die Anzahl der anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Delegierten. Nach einem Antrag zur Bestimmung des Quorums wird ein neues Quorum der Präsenz bestimmt als die Anzahl der anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Delegierten.

2Entscheide werden durch einfaches Mehr getroffen. Bei Wahlen gilt das relative Mehr.

3Ein einfaches Mehr ist das zustimmende Votum der Hälfte plus einer Stimme der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Delegierten.

4Mit relativem Mehr sind diejenigen Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten. Bei relativem Mehr trifft der Präsident oder die Präsidentin bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

5Anträge für eine geheime Abstimmung: Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, es sei denn der Vorstand oder mindestens 1/5 der anwesenden oder vertretenen Delegierten verlangten eine geheime Abstimmung oder eine briefliche Stimmabgabe. Über die Aufnahme neuer Gruppenmitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern wird geheim abgestimmt. Diese Entscheide sind endgültig und bedürfen keiner Begründung.

6Die Vertretung eines oder einer Delegierten ist unter den folgenden Umständen zulässig: Sollte es in Ausnahmefällen vorkommen, dass es den Delegierten eines Gruppenmitglieds nicht möglich ist, in voller Anzahl teilzunehmen, dann kann ein Delegierter/eine Delegierte mehrere Delegiertenstimmen vertreten, sofern der Präsident oder die Präsidentin des Gruppenmitgliedes dies schriftlich bewilligt und eine Liste der Stellvertretungen unterschreibt. Eine Vertretung kann nur von einem Delegierten aus der Mitgliedschaft des gleichen Gruppenmitglieds übernommen werden.

B. Vorstand

Art. 18 Zusammensetzung

1Der Vorstand wird von der ordentlichen Delegiertenversammlung bestimmt und bleibt bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung im Amt. Er besteht aus:

1. Dem Präsidenten/der Präsidentin, der/die gleichzeitig Vorsitzender/Vorsitzende ist

2. Dem designierten Präsidenten/der designierten Präsidentin

3. Dem Ehrensekretär/der Ehrensekretärin, vom Präsidenten/von der Präsidentin ernannt

4. Zwei (2) Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

5. Neun (9) Vertretern/Vertreterinnen der gewählten Gruppenmitglieder.

2Die vorgenannten Funktionsträger/Funktionsträgerinnen (Präsident/Präsidentin, designierter Präsident/designierte Präsidentin, Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und Ehrensekretär/ Ehrensekretärin) gelten als Vertreter ihrer Gruppenmitglieder; letztere können deshalb nicht auf die Liste der wählbaren Gruppenmitglieder für den Vorstand gesetzt werden. Der Vorstand besteht aus 14 Mitgliedern.

Art. 19 Wählbarkeit

1Funktionsträger/Funktionsträgerinnen:

a. Jeder Analytiker/jede Analytikerin der Gesellschaft ist im Rahmen der statutarischen Bedingungen zu jeder Zeit für ein Amt wählbar. Kandidaten und Kandidatinnen müssen sich den Delegierten vor der Wahl vorstellen. Dies kann durch Versand von Informationen und/oder durch Poster während des Kongresses erfolgen.

b. Präsident/Präsidentin:

Präsident/Präsidentin wird der designierte Präsident/die designierte Präsidentin durch Bestätigungswahl an der Delegiertenversammlung, falls er/sie sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt. Für diese Bestätigung ist eine einfache Mehrheit notwendig. Unter besonderen Umständen, falls der designierte Präsident/die designierte Präsidentin das Amt des Präsidenten/der Präsidentin nicht übernehmen kann oder dies nicht will, wird ein neuer Präsident/eine neue Präsidentin in einer gesonderten Wahl von der Delegiertenversammlung unter den Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen bestimmt. Für das Präsidentenamt gibt es nur eine einmalige Amtszeit von drei (3) Jahren.

c. Designierter Präsident/designierte Präsidentin:

Jeder Analytiker/jede Analytikerin der Gesellschaft ist in dieses Amt wählbar. Es gibt nur eine einmalige Amtszeit von drei (3) Jahren.

d. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen:

Es werden zwei gleichrangige Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen gewählt, und zwar für eine Amtszeit von drei (3) Jahren. Die gleiche Person kann die Funktion des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin höchstens während zwei (2) nicht aufeinanderfolgenden Amtszeiten ausüben

2Wählbarkeit von Gruppenmitgliedern:

Die Delegierten wählen Gruppenmitglieder. Jedes gewählte Gruppenmitglied muss aus der Gesamtheit seiner Mitglieder einen Vertreter/eine Vertreterin bestimmen, durch den/die es sich im Vorstand während einer ganzen Amtszeit vertreten lässt.

3Die Gesamtheit aller Einzelmitglieder wird als ein Gruppenmitglied betrachtet.

4Jedes Gruppenmitglied, das nicht bereits durch einen Funktionsträger/eine Funktionsträgerin vertreten ist, kann für eine Amtszeit von drei (3) Jahren und anschliessend für eine zweite Amtszeit von drei (3) Jahren in den Vorstand gewählt werden. Wenn ein Gruppenmitglied zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten oder sechs (6) Jahre im Exekutivkomitee vertreten war, wird sein Name bei Neuwahlen von der Liste der wählbaren Gesellschaften für die Dauer von drei (3) Jahren gestrichen.

Art. 20 Wahlverfahren

1Zuerst wird der neue Präsident/die neue Präsidentin bestimmt und dann die Mitglieder des Vorstands in der folgenden Reihenfolge:

1. Der designierte Präsident/die designierte Präsidentin

2. Die zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

3. Ernennung des Eherensekrekärs/der Ehrensekretärin

4. Bekanntgabe der Gruppenmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden können

5. Wahl der Gruppenmitglieder, die einen Vertreter/eine Vertreterin in den Vorstand senden können

2Der detaillierte Ablauf des Wahlverfahrens wird durch den Präsidenten/die Präsidentin festgelegt (oder der ernannten Stellvertretung).

Art. 21 Funktionen und Kompetenzen

1Der Vorstand ist das ausführende Organ der Gesellschaft. Es führt die laufenden Geschäfte, es sei denn ein solches Geschäft falle gemäss den Statuten oder eines Beschlusses in den Kompetenzbereich der Delegiertenversammlung. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Kompetenzen über Ausführungsbestimmungen entscheiden. Er ist für die Durchführung der Delegiertenversammlung verantwortlich.

2Der Vorstand kann Untersuchungskomitees ernennen. Solche Komitees sind befugt, im Falle von Zwistigkeiten und Schwierigkeiten innerhalb und zwischen Gruppenmitgliedern oder zwischen Gruppenmitgliedern und Einzelmitgliedern zu vermitteln.

3Der Vorstand legt nach Beratungen die Kongressgebühren fest.

4Entscheide des Vorstands werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder getroffen.

5Der Präsident/die Präsidentin steht dem Vorstand vor. Er oder sie leitet die Delegiertenversammlung und vertritt wenn möglich die Gesellschaft bei offiziellen Anlässen.

6Sollte der Präsident/die Präsidentin vorübergehend an der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gehindert sein, insbesondere den Vorsitz der Delegiertenversammlung nicht übernehmen können, so ersetzt ihn der/die designierte Präsident/Präsidentin während dieser Zeit; sollte dies nicht möglich sein, wählt das Exekutivkomitee den Ersatz aus dem Kreis der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

7Der Präsident/die Präsidentin ernennt die Komitees und Subkomitees der Gesellschaft nach Absprache mit dem Vorstand.

8Der Präsident/die Präsidentin bestimmt die Personen, die zur Unterzeichnung offizieller Dokumente ermächtigt sind. Sie haben Kollektivunterschrift zu zweien.

 

C. Ethikkomitee

Art. 22 Zusammensetzung und Ernennung

1In Übereinstimmung mit den Zielen der Gesellschaft wie unter Art. 5.1.3 aufgeführt, wird ein Ethikkomitee eingesetzt, welches sich aus mindestens fünf (5) und nicht mehr als neun (9) Mitgliedern zusammensetzt. Die genaue Zahl wird durch den Präsidenten/die Präsidentin in Absprache mit dem Vorstand festgesetzt. Die Mitglieder des Ethikkomitees sind Analytiker-Mitglieder der Gruppenmitglieder oder Einzelmitglieder der Gesellschaft; sie sind nicht Funktionäre oder Mitglieder des Vorstands.

2Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Ethikkomitees werden vom Präsidenten oder der Präsidentin in Absprache mit dem Vorstand ernannt. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand. Das Ethikkomitee wählt einen Ehrensekretär/eine Ehrensekretärin aus dem Kreis seiner Mitglieder. Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder des Ethikkomitees beträgt drei Jahre, zweimal verlängerbar für drei weitere Jahre mit der Zustimmung des Vorstands. Falls der/die Vorsitzende des Ethikkomitees bereits zwei Amtszeiten von je drei Jahren als ordentliches Mitglied angehört hat, kann die Amtszeit als Vorsitzender für weitere zwei Perioden von je drei Jahren verlängert werden.

Art. 23 Funktionen und Kompetenzen

1Die Hauptaufgaben des Ethikkomitees sind:

a. Als eine Ressource bei ethischen Fragen zu handeln für Einzelmitglieder, Gruppenmitglieder und Analytikermitglieder von Grupppenmitgliedern

b. Die folgenden Dokumente zu erhalten und periodisch zu revidieren:

1. Ethikkodex für Einzelmitglieder der IGAP

2. Richtlinien für Minimalanforderungen in den Ethikkodices der Gruppenmitglieder der IGAP

3. Die Verantwortungen und Verfahren des Ethikkomitees der IGAP

c. Klagen entgegenzunehmen, wie sie in diesen Dokumenten definiert sind

d. Den Ethikkodex und die Ethikverfahren von neuen Gruppenmitgliedern zu prüfen und zu genehmigen und im Rahmen ihres Gesuchs um Anerkennung durch die IGAP sicherzustellen, dass die Minimalanforderungen eingehalten werden

e. Das öffentliche Interesse zu schützen

2 Änderungen der Dokumente, wie sie in diesem Artikel in Absatz 1, lit b) erwähnt sind, sind vom Vorstand in Beratung mit dem Ethikkomitee zu prüfen und der nächsten Delegiertenversammlung mit einer Empfehlung zur Annahme vorzulegen.

 

D. Quästor

Art. 24 Wahl

1Die Delegiertenversammlung wählt den Quästor oder die Quästorin, welcher oder welche nicht Mitglieder der Gesellschaft sein muss. Er oder sie kann auf Wunsch an der Delegiertenversammlung oder an einer Sitzung des Vorstands teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.

Art. 25 Aufgabe

1Der Quästor gibt zuhanden des Vorstands Rechenschaft ab über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft und verfasst darüber einen Bericht zuhanden der Delegiertenversammlung.

 

E. Rat der Gesellschaften

Art. 26 Zusammensetzung/Organisation

1Zusammensetzung:

Der Rat der Gesellschaften besteht aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Gruppenmitglieder der IGAP und eines gewählten Vertreters/einer Vertreterin der Einzelmitglieder. Jedes Gruppenmitglied kann darüber entscheiden, ob es seinen Präsidenten/seine Präsidentin oder einen andern Vertreter/eine Vertreterin in den Rat der Gesellschaften entsendet.

2Versammlungen des Rats:

Der Rat der Gesellschaften wird vom Präsidenten/der Präsidentin der IGAP einberufen. Er findet alle drei Jahre in Verbindung mit den Sitzungen des Vorstands einige Monate vor dem Internationalen Kongress der Gesellschaft statt. Die Mitglieder des Vorstands sind eingeladen, daran teilzunehmen.

3Weitere Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden.

Art. 27 Funktionen

1Die Funktionen des Rats der Gesellschaften sind die folgenden:

a. Die Vertreter ins Bild zu setzen, Informationen über die laufenden Geschäfte auf der Traktandenliste der Delegiertenversammlung zu diskutieren und weiterzugeben, sodass sich die Delegierten vorbereiten können im Hinblick auf die Geschäfte, über die abzustimmen sein wird. Der Präsident/die Präsidentin der Gesellschaft leitet die Sitzung des Rats der Gesellschaften und die Mitglieder des Vorsands nehmen daran teil. Sie präsentieren und diskutieren mit den Vertretern die Geschäfte auf der Traktandenliste der Delegiertenversammlung.

b. Angelegenheiten von Interesse für die Mitglieder zu diskutieren

c. Dem Vorstand weitere Themen zur Behandlung zu empfehlen

 

VI. Änderung der Statuten

Art. 28

1Die Statuten können nur von der Delegiertenversammlung geändert werden, wobei eine 2/3 Mehrheit der anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Delegierten notwendig ist.

2Änderungen der Statuten können von jedem Gruppenmitglied oder vom Vorstand vorgeschlagen werden. Solche Vorschläge müssen dem Präsidenten/der Präsidentin mindestens neun Monate vor der nächsten Delegiertenversammlung unterbreitet werden. Der Präsident/die Präsidentin muss die Delegiertenversammlung über entsprechende Vorschläge informieren, indem er sie auf die Traktandenliste setzt.

 

VII. Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft

Art. 29

1Die Auflösung der Gesellschaft kann entweder an der Delegiertenversammlung oder durch briefliche Stimmabgabe beschlossen werden. Mit dem Beschluss ist auch die Frage nach der Verwendung des Vermögens zu regeln. Falls an der dazu einberufenen Versammlung nicht 3/4 der anwesenden oder mit Vollmacht vertretenen Delegierten dem Beschluss zustimmen, werden die Anträge allen Delegierten schriftlich unterbreitet. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn 3/4 der rechtzeitig abgegebenen Delegiertenstimmen den Anträgen zustimmen.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 30 Fristen

1Bezug auf Fristen, die in diesen Statuten festgelegt sind,

– um die Mitgliederbeiträge zu bestimmen (Art. 10, Abs.1)

– um die Zahl und die Namen der Delegierten zu bestimmen (Art. 14, Abs. 4)

– um Anträge an eine ordentliche Delegiertenversammlung zu unterbreiten (Art. 16, Abs.4)

– um eine Delegiertenversammlung anzukündigen (Art. 16, Abs. 6)

– um Anträge zur Änderung der Statuten einzureichen (Art. 28, Abs.2)

Art. 31 Zwingendes Recht

1Falls und soweit diese Statuten von zwingendem Recht abweichen, ist Art. 60 et seq. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anwendbar.

Art. 32 Inkraftsetzung

1Angenommen durch die Delegiertenversammlung am 21. August 2013.

2Inkrafttreten am Ende der Delegiertenversammlung vom 21. August 2013.

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